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Satzung des Vereins „Criminalium“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Criminalium e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Gießen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur. Der Verein betreibt und fördert das „Criminalium“ in Gießen. Es soll der Öffentlichkeit Wesen, Bedeutung und geschichtliches Werden von Strafrechtskultur nahe bringen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung des Betreffenden kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen und ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden berufen. Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es drei Jahre mit der Zahlung der Beiträge in Verzug ist.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Aufgaben, die nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Berufung von Ehrenvorsitzenden,
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung dieselben Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen,

  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter aus ihrer Mitte.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht eine andere Art der Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(6) Die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen. Dieses ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassierer,
  • mindestens drei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand kann einen haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die Geschäfte des Criminalium führt. Dieser soll an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

(4) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; beide haben Einzelvertretungsbefugnis.

§ 8 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen werden muss. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Universitätsstadt Gießen, die es für gemeinnützige Zwecke der Bildung und Kultur zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Soweit die Satzung nichts Abweichendes oder Besonderes vorsieht, gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 21 – 79 BGB.

(2) Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. Juni 2011 beschlossen.